Einleitung
6 Irrtümer im Arbeitsrecht – KANZLEI BARTHA klärt auf. Diese Fragen kommen immer wieder vor, daher ist es Zeit für Aufklärung.
Kündigung während der Krankheit ist nicht möglich.
Falsch!
Deshalb gilt: Ein Arbeitgeber kann auch dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer krank geschrieben ist.
Die Kündigung muss immer begründet werden.
Falsch!
Denn die Rücknahme der Kündigung bedarf immer der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers. Ansonsten ist die Rücknahme der Kündigung nicht wirksam. Einmal gesagt gilt als wirksam gesagt. Wenn der Arbeitgeber die ausgesprochene Kündigung ungültig machen möchte, so braucht er die Unterstützung des Arbeitnehmers.
Die Kündigung ist vom Arbeitgeber jederzeit zurücknehmbar.
Falsch!
Denn die Rücknahme der Kündigung bedarf immer der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers. Ansonsten ist die Rücknahme der Kündigung nicht wirksam. Einmal gesagt gilt als wirksam gesagt. Wenn der Arbeitgeber die ausgesprochene Kündigung ungültig machen möchte, so braucht er die Unterstützung des Arbeitnehmers.
Der Urlaub muss immer bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden.
Falsch!
Grundsätzlich muss der Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem er auch tatsächlich anfällt. Da steht in § 7 Abs.3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz.
Jeder Arbeitnehmer hat Kündigungsschutz.
Falsch!
Denn nach § 23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz findet dieses Gessetz nur Anwendung bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. Sobald es weniger Mitarbeiter gibt gilt nicht dieser Kündigungsschutz.
Die Abfindung ist auch das Arbeitslosengeld anrechenbar.
Falsch!
Denn eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.