6 Irrtümer im Arbeitsrecht
Was Sie in diesem Beitrag erwartet:
- Kündigung während Krankheit
- Kündigung immer begründen
- Kündigung stets zurücknehmbar
- Urlaub immer bis 31.03. des Folgejahres
- Jeder hat Kündigungsschutz
- Abfindung auf Arbeitslosengeld anrechenbar
6 Irrtümer im Arbeitsrecht
1. Kündigung während der Krankheit ist nicht möglich.
Falsch!
Ein Arbeitgeber kann auch dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer krank geschrieben ist.
2. Die Kündigung muss immer begründet werden.
Falsch!
Der Arbeitgeber muss die Kündigung grundsätzlich gar nicht begründen.
3. Die Kündigung ist vom Arbeitgeber jederzeit zurücknehmbar.
Falsch!
Die Rücknahme der Kündigung bedarf immer der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers. Ansonsten ist die Rücknahme der Kündigung nicht wirksam.
4. Der Urlaub muss immer bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden.
Falsch!
Grundsätzlich muss der Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem er auch tatsächlich anfällt. Da steht in § 7 Abs.3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz.
5. Jeder Arbeitnehmer hat Kündigungsschutz.
Falsch!
Nach § 23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz findet dieses nur Anwendung bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern.
6. Die Abfindung ist auch das Arbeitslosengeld anrechenbare.
Falsch!
Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Datum: 17.08.2021
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