Welche Kosten im Strafverfahren fallen an?
In erster Linie ist es für den Beschuldigte wichtig wir ein Strafverfahren ausgegangen ist. Dazu gibt es die 3 Möglichkeiten
- Einstellung
- Freispruch
- Verurteilung
Direkt danach ist es jedoch für den Beschuldigten wichtig, welche Kosten im Strafverfahren er selbst bezahlen muss.
Schnell zum Inhalt:
Keine Prozesskostenhilfe der Kosten im Strafverfahren
Grundsätzlich gibt es ein paar wichtige Punkte, die Sie wissen müssen.
- Es spielt im Strafverfahren in der Regel keine Rolle, ob sich der Beschuldigte einen Rechtsanwalt leisten kann. Im Strafrecht gibt es keine Prozesskostenhilfe.
- Es hat keine Auswirkungen auf die Kosten im Strafverfahren, ob man einen Pflichtverteidiger bekommt, oder sich selbst einen Rechtsanwalt aussucht (Wahlverteidiger). Ein Pflichtverteidiger bedeutet nicht automatisch, dass die Kosten im Strafverfahren vom Staat bezahlt werden.
- Die Kosten im Strafverfahren für den Beschuldigten werden in der Regel nur dann vom Staat bezahlt, wenn dieser freigesprochen wird.
2 Arten von Kosten im Strafverfahren
Es gibt in einem Strafverfahren in der Regel zwei Arten von Kosten:
- Kosten des Verfahrens
- Notwendige Auslagen
Die „Kosten des Verfahrens“
Die „Kosten des Verfahrens“ sind die Gebühren und Auslagen, die der Staat für die Durchführung des gesamten Strafverfahrens aufbringen musste.
Mithin von der ersten Ermittlung im vorgerichtlichen Verfahren (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft) bis zur abschließenden Beendigung des gesamten Verfahrens. Also auch des gerichtlichen Verfahrens.
Auslagen des vorgerichtlichen Ermittlungsverfahrens sind alle Kosten, die der Staat aufbringen musste um die vorgeworfene Straftat aufzuklären. Solche Auslagen können beispielhaft sein:
- Kosten für eine Blutalkoholbestimmung
- eine durchgeführte Telefonüberwachung
- erfolgte Untersuchungen
- Sicherstellungen
Auslagen des gerichtlichen Verfahrens können beispielhaft sein:
- Gerichtsgebühren
- Vergütung eines Pflichtverteidigers
- Dolmetscherkosten.
Die „notwendigen Auslagen“ des Beschuldigten
Eine ganz andere Sache sind die sogenannten „notwendigen Auslagen“ des Beschuldigten.
Diese Kosten im Strafverfahren sind vor allem Ihre eigenen Kosten für den Strafverteidiger. Somit die Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwaltes, den Sie sich selbst ausgesucht haben (Wahlverteidiger).
Das Wort „notwendig“ bedeutet, dass bei einem Freispruch der Staat nur solche Anwaltskosten erstattet, die „notwendig“ waren. „Notwendig“ sind dabei nur die billigsten bzw. niedrigsten Kostenhöhen, die ein Rechtsanwalt kosten würde. Maßstab sind dabei die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltes. Diese sind in Gebührentabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) festgelegt.
Sollten Sie daher mit Ihrem Rechtsanwalt vertraglich eine Stundenpauschale oder eine Gesamtpauschale vereinbaren, so übernimmt der Staat diese nur anteilig in der Höhe der gesetzlichen Gebühren. Alles darüber hinaus müssen Sie Ihrem Wahlanwalt selbst bezahlen.
Sie müssen für sich entscheiden, ob Sie den „billigsten“ Rechtsanwalt gemäß RVG, oder einen anderen etwas höher bezahlten Rechtsanwalt einsetzen wollen.
EXKURS: Gedanken zum Preis
Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgendjemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte.
Und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die Konsequenzen selbst verantworten müssen. Es ist deren freie Entscheidung.
Es ist unklug zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter zu wenig zu bezahlen:
Wenn Sie zu viel bezahlen, verlieren Sie etwas Geld. Das ist alles.
Wenn Sie zu wenig bezahlen, verlieren Sie ggf. alles, da die gekaufte Leistung die ihr zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann.
Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.
Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, dass Sie eingehen, etwas hinzurechnen.
Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu zahlen.
Kosten für den Wahlverteidiger bzw. Pflichtverteidiger
Nun könnte man denken Rechtsanwalt ist doch Rechtsanwalt! Oder nicht?
Wieso ist die Vergütung des Pflichtverteidigers „Kosten des Verfahrens“?
Und wieso ist die Vergütung der Wahlverteidigers „Kosten des Verfahrens“?
Der Grund ist folgender:
Ein Pflichtverteidiger wird Ihnen vom Gericht bestellt, und in der Folge auch direkt vom Gericht bezahlt. Der Rechtsanwalt stellt seine Rechnung direkt an das Gericht. Deswegen handelt es sich bei den Pflichtverteidigerkosten um Kosten des Verfahrens. Einen Pflichtverteidiger bekommt man jedoch nur ab einer gewissen Schwere des Delikts oder den Stand eines Verfahrens. Falls Sie keinen bekommen, dann sitzen Sie alleine in der Gerichtsverhandlung.
Jedoch hat jeder das Recht zu jeder Zeit einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser übernimmt als sogenannter Wahlverteidiger Ihre Verteidigung, und er sitzt in der gerichtlichen Verhandlung direkt neben Ihnen. Dessen Hilfe kann je nach Ihrem Auftrag auch schon im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren erfolgen. Zwischen dem Beschuldigten und dem Wahlverteidiger kommt ein Anwaltsvertrag zustande. In der Folge muss der Beschuldigte diesen Anwalt direkt aus eigener Tasche bezahlen.
Folglich gilt bezüglich der Kosten das bekannte Sprichwort „Wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.“
Wann bekommt man einen Pflichtverteidiger?
Im Gesetz sind in § 140 StPO (Strafprozessordnung) Fälle geregelt, in denen der Beschuldigte zwingend einen Rechtsanwalt braucht. Dies sind die Fälle der „notwendigen Verteidigung“.
Darin ist geregelt:
§ 140
Notwendige Verteidigung
(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5. der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;7. zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9. dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10. bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11. ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Wer in diesen Fällen nicht selbst einen Anwalt beauftragt – weil er sich beispielsweise keinen Anwalt leisten kann – erhält vom Staat einen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt.
Kann man sich den Pflichtverteidiger selbst aussuchen?
Sie erhalten vom Gericht ein Schreiben. Darin steht in der Regel etwas Ähnliches wie:
„Das Gericht beabsichtigt, Ihnen einen Pflichtverteidiger zu bestellen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Falls Sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen einen Rechtsanwalt benennen, wird Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger beiordnen.“
Somit haben Sie die Möglichkeit auf die Wahl Ihres Pflichtverteidigers selbst Einfluss zu nehmen.
Wenn Sie dem Gericht innerhalb dieser Frist keinen Rechtsanwalt nennen, wählt das Gericht nach seinem eigenen Belieben einen Verteidiger für Sie aus. Dieser wird Ihnen dann beigeordnet.
Sofern Sie können sollten Sie daher unbedingt versuchen selbst einen Anwalt auszuwählen, zu dem Sie Vertrauen haben. Sollte Ihnen dies auf Grund von Inhaftierung oder anderen Gründen nicht möglich sein, bitten Sie Ihre Familie einen geeigneten Anwalt für Sie zu finden, der dann Ihre Pflichtverteidigung übernimmt.
TIPP: Wer es sich leisten kann sollte gar nicht erst so lange abwarten, sondern lieber selbst einen Strafverteidiger auf eigene Kosten beauftragen. Und dies am besten bereits im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren.
Dabei wird geraten: Sagen Sie nichts, ohne vorher mit Ihrem Rechtsanwalt gesprochen zu haben!
Wer zahlt den Pflichtverteidiger?
Der Pflichtverteidiger rechnet bei den Kosten im Strafverfahren seine Gebühren und Auslagen zunächst gegenüber der Staatskasse ab. Er auch dann von dieser bezahlt.
Aber ACHTUNG: Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man als Beschuldigter die Kosten des Pflichtverteidigers im Gegensatz zu einem Wahlverteidiger nicht tragen muss.
Es stimmt zwar, dass der Pflichtverteidiger seine Tätigkeit nicht mit dem Mandanten direkt, sondern mit der Staatskasse abrechnet. Dieser Abrechnungsposten stellt jedoch einen Teil der sogenannten „Kosten des Verfahrens“ dar. Werden die Kosten des Verfahrens im Urteil dem Beschuldigten auferlegt, muss dieser in der Folge mittelbar also auch die Kosten seines Pflichtverteidigers tragen.
Die Pflichtverteidigung und Wahlverteidigung unterscheiden sich also insbesondere darin
- dass der Wahlverteidiger seine Kosten direkt gegenüber dem Mandanten abrechnet
- während bei der Pflichtverteidigung der Staat zwischengeschaltet ist.
Zudem unterscheiden sich die Höhe der Anwaltsgebühren, denn
- während der Wahlverteidiger sein Honorar grundsätzlich frei mit dem Mandanten vereinbaren kann,
- ist der Pflichtverteidiger an feste Gebührensätze gebunden.
Diese Fixbeträge des Pflichtverteidigers gem. RVG berücksichtigen nicht den tatsächlichen Aufwand, den der Pflichtverteidiger hat, sondern sind Pauschalen. Dies wirkt sich insbesondere in umfangreichen Strafverfahren oft negativ aus, wenn die Pflichtverteidigergebühren nicht ansatzweise den Tätigkeitsaufwand decken, den der Pflichtverteidiger mit der Mandatsbearbeitung hat.
Wie hoch sind Kosten des Verfahrens?
Die konkrete Höhe der Kosten des Verfahrens sind natürlich von Strafverfahren zu Strafverfahren unterschiedlich. Einzige fest kalkulierbare Kostenfaktoren sind die gerichtlichen Gebühren und die Gebühren eines gegebenenfalls tägigen Pflichtverteidigers.
Die Höhe der gerichtlichen Gebühren
Die gerichtlichen Gebühren bestimmen sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und sind abhängig von der Strafe, die das Gericht am Ende des Verfahrens in seinem Urteil verhängt.
In der ersten Instanz berechnen sich die gerichtlichen Gebühren beispielsweise wie folgt:
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen = € 155,00
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen = € 310,00
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren = € 465,00
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren = € 620,00
Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren = € 775,00
Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe = € 1.100,00
Diese Gebühren gelten nur für die erste Instanz eines Strafverfahrens und nur für den Fall, dass ohne Strafbefehl direkt Anklage erhoben wurde.
Gebühren für Berufung und Revision in einem Strafverfahren unterscheiden sich hiervon ebenso wie wenn vor dem gerichtlichen Verfahren ein Strafbefehl erlassen wurde.
Für jede Sonderkonstellationen können dann weitere Kosten hinzukommen. Diese sind z.B.
- Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Wiederaufnahmeverfahren
- Privatklageverfahren
- Einziehungsmaßnahmen
- Dolmetscher im Verfahren
- Zeugen, die von weit her anreisen müssen und so hohe Fahrtkosten entstehen.
Was kostet ein Pflichtverteidiger?
Für die Kosten im Strafverfahren bezüglich der Gebühren des Pflichtverteidigers gibt es im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzliche Bestimmungen.
Wie viel ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeiten erhält hängt davon ab,
- wann er seine Tätigkeit aufnimmt,
- in welchem Rahmen er tätig wird,
- ob der Mandant inhaftiert ist,
- vor welchem Gericht verhandelt und
- wie lange die Hauptverhandlungstermine andauern.
Dazu kommen gegebenenfalls weitere Auslagen wie z.B.
- Kopierkosten
- Fahrtkosten
- Abwesenheitsgelder
- etc.
Sie haben das Recht jederzeit Ihren Rechtsanwalt nach der Höhe der Kosten zu fragen. Machen Sie davon Gebrauch.
Was kostet ein Wahlverteidiger?
Die Frage nach den Kosten eines Wahlverteidigers kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Strafverteidiger kann sein Honorar grundsätzlich vertraglich frei gestalten.
Hier ist es wie in allen anderen Wirtschaftsbereichen auch: ein spezialisierter und erfahrener Rechtsanwalt für Strafrecht wird mehr kosten, als ein Rechtsanwalt der z.B. eigentlich mehr Arbeits- und Erbrecht macht, und Ihren Strafrechtsfall nur nebenbei betreut.
Voraussetzung ist aber, dass Sie mit Ihrem Wahlanwalt bezüglich der Kosten im Strafverfahren eine Honorarvereinbarung getroffen haben. Ansonsten gelten für diesen automatisch die allgemeinen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Dann gilt in der Regel die Berechnung wie bei einem Pflichtverteidiger.
Da die Gebühren nach den Sätzen des RVG in der Regel bei weitem nicht den Arbeitsaufwand abdecken, der einem Verteidiger bei der Mandatsbearbeitung entsteht, ist es üblich, mit dem Mandanten eine individuelle Vergütungsvereinbarung zu treffen. Die Höhe der Vergütung richtet sich dann ausschließlich nach der getroffenen Vereinbarung.
Üblich sind Vereinbarungen, die ein Pauschalhonorar oder eine stundenbasierte Vergütungen vorsehen.
Die meisten Strafverteidiger bieten auch die Vornahme von Einzelleistungen an, wie z. B. eine reine Akteneinsicht mit anschließender Besprechung der Akte. Auch hierfür ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung üblich.
Kosten im Strafverfahren bei Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Sehr oft endet das Strafverfahren bereits im Ermittlungsverfahren, also ohne Gerichtsverhandlung.
Dies ist ein Erfolg für den Beschuldigten und dessen Strafverteidiger!
Die Rechtsanwaltskosten muss der Beschuldigte dabei selbst tragen. Dies verstehen die Beschuldigten nicht immer, und sie finden es oftmals ungerecht. Vor allem, wenn die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.
Allerdings räumt der Gesetzgeber jedoch hier dem allgemeinen Bedürfnis nach Aufklärung von Straftaten Vorrang ein und nimmt hiervon auch unbegründete Ermittlungsverfahren nicht aus.
Der Beschuldigte hat nur dann eine Chance auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, wenn das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet wird. Die Eröffnung und Durchführung einer Hauptverhandlung vor einem Gericht gilt es jedoch in den meisten Fällen gerade zu vermeiden.
Dabei ist es nicht relevant, weshalb das Ermittlungsverfahren genau eingestellt wird. Die gängigsten Einstellungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren sind
- die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO,
- die Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO sowie
- die Einstellung nach Erfüllung von Auflagen oder Weisungen gemäß § 153a StPO.
Kosten bei Gerichtsverhandlung
Wird ein Hauptverfahren durchgeführt, spricht das Gericht in seiner Entscheidung aus, wer die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen trägt.
Der Grundsatz ist dabei denkbar einfach:
- Im Falle eines Freispruchs trägt der Staat die Kosten.
- Im Falle der Verurteilung muss der Beschuldigte die Kosten im Strafverfahren tragen.
Es kommt also entscheidend darauf an, mit welchem Ergebnis das Verfahren endet.
Ist das Anwaltshonorar steuerlich absetzbar?
Grundsätzlich können Sie Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Verteidigung (insbesondere die Kosten für einen Strafverteidiger) nicht steuerlich geltend machen. Dies gilt auch, wenn Sie selbständig sind, da es sich meist um privat begangene Taten handelt.
ABER es gibt eine kleine Ausnahme:
Die Kosten im Strafverfahren Honorar für einen Rechtsanwalt sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes dann als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abziehbar, wenn der Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Beschuldigten veranlasst wurde.
Die zur Last gelegte Tat muss also ausschließlich und unmittelbar im Rahmen und in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen worden sein. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Vorwurf zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist.
Um dies im Einzelfall zu prüfen sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Die gängigen Rechtsschutzversicherungen bieten nur Deckungsschutz für bestimmte Verfahren. Daher sprechen Sie vorher mit Ihrer Versicherung darüber.
In der Regel besteht Seitens der Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz für Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldverfahren.
Bei Strafverfahren wird meist eine Deckungszusage erteilt, wenn die Straftat auch fahrlässig begehbar ist.
Ausschließlich vorsätzliche Straftaten sind zum Beispiel:
- Diebstahl
- Betrug
- Sachbeschädigung
- ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Für solche Straftaten gewähren die meisten Rechtsschutzversicherungen also keinen Schutz.
Fahrlässige/leichtfertige Straftaten können sind zum Bespiel:
- Körperverletzung
- Totschlag
- Geldwäsche
Für solche Straftaten übernimmt die Rechtsschutzversicherung oftmals zunächst die Kosten. Ob die Versicherung dieses Geld dann wieder von Ihnen zurückhaben will, regelt sich danach, ob Sie am Ende des Verfahrens auch nur wegen fahrlässiger Begehung verurteilt wurden oder nicht. Kommt es zu einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise, verlangt die Versicherung die im Voraus erstatteten Kosten zurück.