Hier ist eine Leitsatz
Schnell zum Inhalt:
Unrichtige Angaben in der Abmahnung
Der Arbeitgeber wirft dem Arbeitnehmer ein pflichtwidriges Verhalten vor, das nicht den Tatsachen entspricht. “Die Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn das gerügte Verhalten in der Abmahnung eindeutig bezeichnet ist und der Arbeitgeber beweisen kann, dass eine arbeitsvertragswidrige Pflichtverletzung vorliegt”, sagt Lange. Die Abmahnung ist also unwirksam, wenn nur einer der Vorwürfe nicht stimmt.
Unzureichende Angaben oder nicht klar benannte Angaben in der Abmahnung
Die Angaben in der Abmahnung müssen nicht nur den Tatsachen entsprechen, sondern auch präzise sein. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber in der Abmahnung schreibt, der Arbeitnehmer sei “häufig zu spät zur Arbeit gekommen”.
Es muss genau beschrieben werden, wann und wie oft der Abgemahnte zu spät zur Arbeit gekommen ist. Aus Erfahrung kann gesagt werden: “Viele Abmahnungen sind deshalb unwirksam, weil sie unzureichend beschrieben sind. Der Arbeitgeber ist daher beispielsweise verpflichtet, genau anzugeben, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit der Arbeitnehmer zu spät zur Arbeit gekommen ist. Bei anderen Sachverhalten ist ebenso grundlich vorzugehen, denn ansonsten wird die Abmahnung kaum Bestand haben.
Unzureichend auf die Folgen einer Abmahnung hingewiesen
In den meisten Fällen versäumen es die Arbeitgeber, deutlich zu schreiben, was im Falle einer erneuten Pflichtverletzung zukünftig geschieht. Wenn also die Abmahnung den Tatsachen entspricht und den arbeitsrechtlichen Verstoß klar benennt, muss der Arbeitgeber zusätzlich dringend in der Abmahnung auf die Folgen eines weiteren Verstoßes hinweisen. Steht das nicht in der Abmahnung oder ist es nur leicht umschrieben, ist die Abmahnung unwirksam. Daher sollte man mit einem knappen Satz eindeutig auf die Folgen der Kündigung hinweisen.
Abmahnung nie mündlich erteilen
Abmahnungen können zwar auch mündlich erfolgen, sind aber regelmäßig unwirksam, weil das Gesagte im Widerspruch zu dem steht, was der Abgemahnte gehört hat. Hier kommt es vor allem auf die Beweisbarkeit an. Es steht also Aussage gegen Aussage. Außerdem will der Arbeitgeber eine solche Abmahnung auch als Beweismittel in der Personalakte haben. Die mündliche Abmahnung ist daher unwirksam. Und wenn schon schriftlich, dann lassen sich aufmerksame Arbeitgeber die Abmahnung als empfangen vom Arbeitnehmer unterschreiben.
Kündigung nach Abmahnung
Unwirksame Abmahnungen führen zu unwirksamen Kündigungen. War die Abmahnung unwirksam, ist auch die Kündigung unwirksam. Daher wird Arbeitnehmern oft geraten gegen die Kündigung vorzugehen, weil Arbeitgeber damit oftmals den Prozess verlieren. Als Arbeitgeber sollte man daher vorher auf die Wirksamkeit der Abmahnung achten.
Recht zum Nicht-perfekt-sein
Jeder macht mal Fehler. Aus Versehen ein falsches Teil verbaut, ein Schnitt zu viel in die Frisur, eine falsche Krankheit diagnostiziert, im Einzelfall falsch beraten oder ein Tippfehler im Zeitungsartikel. Nur wer nichts tut, macht auch keine Fehler…
Ein Arbeitnehmer schuldet kein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern ihre durchschnittliche Arbeitsleistung. So hat es der folgende Fall gesehen: Bundesarbeitsgericht, 11.12.2003 – 2 AZR 667/02. Durchschnittliche Arbeitsleistung, weil kein Mensch permanent Bestleistungen erbringen kann, so das Bundesarbeitsgericht. Ein Arbeitnehmer wird pro Stunde oder pro Monat bezahlt, nicht nach dem Ergebnis der Arbeit. Man muss daher während der bezahlten Arbeitszeit so gut arbeiten, wie es geht. Erfolgt dies nicht, weil man auf dem Smartphone spielt, von einer Kaffee- zur nächsten Zigarettenpause trödelt oder im vollen Bewusstsein pfuscht, verletzt man arbeitsvertraglichen Pflichten. Dann kann man kündigen oder zumindest abmahnen. Das betrifft jedoch nur absichtliche oder fahrlässige Fehler, weil diese besonders vorwerfbar sind.
Etwas anderes gilt bei unbeabsichtigten Fehlern. Hier kann der Arbeitgeber nicht so einfach abmahnen oder kündigen, wie aus der sogenannten „low-performer-Rechtsprechung“ des Bundesarbeitsgerichts hervor geht. Denn irgendwer ist immer das „Schlusslicht“ im Betrieb, also am langsamsten, am ungeschicktesten oder die Person mit der höchsten Fehlerquote. Wird diese Person gefeuert, ist zwangsläufig die nächste Person „das Schlusslicht“ und so weiter. So könnte man nach und nach sämtlichen Mitarbeitern kündigen.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt:
„Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann.“
Er schuldet das „Wirken“ und nicht das „Werk“ (BAG 31. 5.1992 – 2 AZR 551/91; BAG, 17.01.2008 – 2 AZR 536/06).
Selbst eine 3-fach höhere Fehlerquote als der Abteilungsdurchschnitt berechtigt noch nicht zur Kündigung (BAG, 17.01.2008 – 2 AZR 536/06).
Erst Kündigungsschutzklage, dann Abfindung
Zunächst wird der Anwalt eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Da das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch “vergiftet” ist, werden vor dem Arbeitsgericht häufig Abfindungen ausgehandelt. Wehrt sich der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung, entgehen ihm zum Teil sehr hohe Abfindungen. Gleichzeitig ist dies eine Position, die sich Arbeitgeber mit einer guten Vorbereitung bereits beim Erstellen der Abfindung einsparen können.
Denn es gibt weit mehr zu beachten, als nur diese 7 Tipps bei Abmahnungen.
Sollte ich einen Anwalt beauftragen?
Auch hier besteht keine Pflicht dazu, einen Anwalt einzuschalten, besonders vorab als Arbeitgeber beim Erstellen der Abmahnung. Manchen genügen diese 7 Tipps bei Abmahnungen. In vielen Fällen ist es jedoch ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So kann ein Anwalt dazu beitragen, die Eckpunkte zu prüfen und rechtssichere Hinweise zu geben. Zudem hat als Arbeitgeber oft nicht die Erfahrung, die man ein Rechtsanwalt hat und im konkreten Fall bedenkt.
Die Kosten der anwaltlichen Beratung im Vorfeld können in der Folge einen verlorenen Prozess ausgleichen, weil ein solcher kommt einen Arbeitgeber weit teurer.
Als Arbeitnehmer hingegen ist es ratsam noch heute eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. So haben Sie im Falle eines Problems keine Probleme sich anwaltliche Hilfe zu holen.