Beachtliches Urteil des BGH.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im April 2021 ein für alle Bankkunden beachtliches Urteil verkündet. Demnach ist es Banken nicht länger gestattet ihre AGB einseitig zu ändern, und das Schweigen einer Kundin oder eines Kunden als Zustimmung werten (Az. XI ZR 26/20). Der BGH legt deshalb fest, dass eine derart „fingierte Zustimmung“ ungültig sei.
Dies gilt auch für eine Reihe von AGB-Änderungen der Banken, obwohl diese aus den vergangenen Jahren stammen. Weil dies auch rückwirkend vom BGH entscheiden wurde, stellt dies eine Chance für Bankkunden dar eigen Ansprüche gegen die Bank zu prüfen.
Recht auf Rückzahlung
Vielen Kunden haben nun das Recht innerhalb der Verjährungsregeln solche einseitig eingeführten Kontogebühren zurückverlangen, weil die Bank keine Berechtigung für diese hatte.
Schreiben wie „Wir haben unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. Sollten wir nichts von Ihnen hören, gilt Ihre Zustimmung als erteilt.“ gehören nun der Vergangenheit an, weil es keine ausdrückliche Zustimmung des Kunden ist. Die Bank darf Kunden keine Worte in den Mund legen, da dies gegen den Verbraucherschutz verstößt.
Viele Banken und Sparkassen erhöhten in den letzten Jahren ihre Gebühren oder führten diese ein. Stets in der Hoffnung, dass sich der bequeme Kunde keine andere Bank sucht.
Prozessgegner war die Postbank
Der Verband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat gegen ein solches Vorgehen geklagt. Beklagte war dabei die Postbank. Es gehen aber alle Banken und Sparkassen sehr ähnlich vor, denn alle verwenden ähnliche Klauseln. Die Grundlage sehen diese dabei in einer Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch: § 675g Abs. 2 BGB.
Jedoch urteilte bereits 2020 der Europäische Gerichtshof, dass diese Vorschrift nicht für normale Verbraucher gilt (Rs. C-287/19). Darauf verweist auch der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil, kassiert zwei Klauseln in den AGBs der Postbank – und erteilt damit dem üblichen Vorgehen der Banken bei Gebührenerhöhungen eine klare Absage.
Recht auf Rückforderung
Der BGH hat sich nicht zu den Rechtsfolgen der Unwirksamkeit geäußert. Allerdings hat es Auswirkungen auf die laufenden Verträge. Hat eine Bank beim Konto oder Wertpapierdepot in den letzten Jahren ohne konkrete Zustimmung eine Gebühr erstmals eingeführt oder erhöht, dann ist das unwirksam. Somit wurden die Bankgebühren ohne Rechtsgrund gezahlt. Natürlich nur im Rahmen der Verjährungsregeln. Dies bedeutet man kann für die vergangenen drei Kalenderjahre diese zu viel gezahlten Gebühren noch von der Bank zurückfordern. Zinsen gibt es noch dazu.
Man muss nur die Gebühren, die bei der Kontoeröffnung im Preisverzeichnis standen, ordnungsgemäß zahlen.
Es bleibt zu vermuten, dass Banken nicht sofort die Forderungen erstatten. Sollten diese den Anspruch ablehnen, kann man sich an die entsprechende Ombudsperson einer Schlichtungsstelle wenden.
Es besteht bei alldem jedoch das Risiko, dass die Bank das Konto kündigt. Daher sollte man sich diese Konsequenz überlegen.
Das Geschäftsmodell einiger Banken und Finanzdienstleister, Kunden mit niedrigen Gebühren zu ködern, die sie dann nach einiger Zeit anheben, wird nach dem BGH-Urteil nicht mehr so leicht funktionieren.