6 Irrtümer im Arbeitsrecht
Was Sie in diesem Beitrag erwartet:
Einleitung
6 Irrtümer im Arbeitsrecht – KANZLEI BARTHA klärt auf. Diese Fragen kommen immer wieder vor, daher ist es Zeit für Aufklärung.
Kündigung während der Krankheit ist nicht möglich.
Falsch!
Ein Arbeitgeber kann auch dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer krank geschrieben ist.
Die Kündigung muss immer begründet werden.
Falsch!
Der Arbeitgeber muss die Kündigung grundsätzlich gar nicht begründen.
Die Kündigung ist vom Arbeitgeber jederzeit zurücknehmbar.
Falsch!
Die Rücknahme der Kündigung bedarf immer der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers. Ansonsten ist die Rücknahme der Kündigung nicht wirksam.
Der Urlaub muss immer bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden.
Falsch!
Grundsätzlich muss der Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem er auch tatsächlich anfällt. Da steht in § 7 Abs.3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz.
Jeder Arbeitnehmer hat Kündigungsschutz.
Falsch!
Nach § 23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz findet dieses nur Anwendung bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern.
Die Abfindung ist auch das Arbeitslosengeld anrechenbar.
Falsch!
Eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Hinweis
Dies ist lediglich ein erläuternder Blog-Beitrag, weil dieser nur einen Teilaspekt darstellt. Oftmals ist das Recht komplizierter, weswegen ein kleines Detail die Richtung des Ergebnisses ändern kann. Und auch oft unterschätzt: Es kommt vor allem darauf an, was man beweisen kann, und nicht was man denkt.
Deswegen ersetzt dieser Bericht keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Anliegen wird empfohlen, diesen auch konkret anwaltlich durch die Kanzlei Bartha prüfen zu lassen. Denn mit unserer langjährigen Erfahrung können wir meistens eine Tendenz abgeben, wie Ihre Erfolgsaussichten in dem Fall sein könnten.
Datum: 07.07.2023
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