6 Irrtümer im Arbeitsrecht

Was Sie in diesem Beitrag erwartet:

  • Kündigung während Krankheit

  • Kündigung immer begründen

  • Kündigung stets zurücknehmbar

  • Urlaub immer bis 31.03. des Folgejahres

  • Jeder hat Kündigungsschutz

  • Abfindung auf Arbeitslosengeld anrechenbar

Einleitung

6 Irrtümer im Arbeitsrecht – KANZLEI BARTHA klärt auf. Diese Fragen kommen immer wieder vor, daher ist es Zeit für Aufklärung.

Kündigung während der Krankheit ist nicht möglich.

Falsch!

Deshalb gilt: Ein Arbeitgeber kann auch dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer krank geschrieben ist.

Die Kündigung muss immer begründet werden.

Falsch!

Denn der Arbeitgeber muss die Kündigung grundsätzlich gar nicht begründen.

Die Kündigung ist vom Arbeitgeber jederzeit zurücknehmbar.

Falsch!

Denn die Rücknahme der Kündigung bedarf immer der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers. Ansonsten ist die Rücknahme der Kündigung nicht wirksam. Einmal gesagt gilt als wirksam gesagt. Wenn der Arbeitgeber die ausgesprochene Kündigung ungültig machen möchte, so braucht er die Unterstützung des Arbeitnehmers.

Der Urlaub muss immer bis zum 31.3. des Folgejahres genommen werden.

Falsch!

Grundsätzlich muss der Urlaub in dem Jahr genommen werden, in dem er auch tatsächlich anfällt. Da steht in § 7 Abs.3 S. 1 Bundesurlaubsgesetz.

Jeder Arbeitnehmer hat Kündigungsschutz.

Falsch!

Denn nach § 23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz findet dieses Gessetz nur Anwendung bei Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. Sobald es weniger Mitarbeiter gibt gilt nicht dieser Kündigungsschutz.

Die Abfindung ist auch das Arbeitslosengeld anrechenbar.

Falsch!

Denn eine Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Hinweis

Dies ist lediglich ein erläuternder Blog-Beitrag, weil dieser nur einen Teilaspekt darstellt. Oftmals ist das Recht komplizierter, weswegen ein kleines Detail die Richtung des Ergebnisses ändern kann. Und auch oft unterschätzt: Es kommt vor allem darauf an, was man beweisen kann, und nicht was man denkt.
Deswegen ersetzt dieser Bericht keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Anliegen wird empfohlen, diesen auch konkret anwaltlich durch die Kanzlei Bartha prüfen zu lassen. Denn mit unserer langjährigen Erfahrung können wir meistens eine Tendenz abgeben, wie Ihre Erfolgsaussichten in dem Fall sein könnten.

Datum: 07.07.2023

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